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WpÜGAngebV

WpÜG-Angebotsverordnung

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.12.2023 I Nr. 354 · Quelle

Erster Abschnitt Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Inhalt der Angebotsunterlage
Dritter Abschnitt Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten
Vierter Abschnitt Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Fünfter Abschnitt Schlussvorschrift
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