Gesetze › WpÜGAngebV › Vierter Abschnitt Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots § 11 WpÜGAngebV Antragsunterlagen Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen. WpÜG-Angebotsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Antragsinhalt § 12 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags