§ 7 WpÜGAngebV
Bestimmung des Wertes der Gegenleistung
Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
WpÜG-Angebotsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle