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§ 15 WpAIV

Inhalt und Format der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.

Wertpapierhandelsanzeigeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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