§ 17 WpAIV
Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 40 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle