Gesetze › WpAIV › Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung› Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates § 21 WpAIV Art der Veröffentlichung Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. Wertpapierhandelsanzeigeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte § 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung