Gesetze › WpDPV › Abschnitt 3 Prüfungsbericht und Fragebogen § 17 WpDPV Prüfer; Unterschrift Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Schlussbemerkungen § 18 Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse