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§ 35 WPG

Evaluation

(1)

Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.

(2)

Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,

  1. 1.

    ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,

  2. 2.

    für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,

  3. 3.

    welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,

  4. 4.

    für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

  5. 5.

    ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,

  6. 6.

    die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.

Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

(3)

Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.

(4)

Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:

  1. 1.

    im Jahr 2031

    1. a)

      ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,

    2. b)

      für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

    3. c)

      zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,

    4. d)

      die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,

  2. 2.

    im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und

  3. 3.

    im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.

Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

Wärmeplanungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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