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§ 35 WpIPrüfbV

Erläuterungen zur Rechnungslegung

Die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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