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§ 40 WpIPrüfbV

Datenübersicht

Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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