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§ 17 WStHAusbV

Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik

(1)

Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. 1.

    Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,

  2. 2.

    Terrazzi und Werksteine herzustellen,

  3. 3.

    Fugen herzustellen,

  4. 4.

    Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,

  5. 5.

    Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

  6. 6.

    qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2)

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3)

Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Werksteinherstellerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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