AdvoCite
WStHAusbV
Werksteinherstellerausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereiche
- § 10Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen
- § 11Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
- § 12Ziel und Zeitpunkt
- § 13Inhalt
- § 14Prüfungsbereiche
- § 15Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen
- § 16Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen
- § 17Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik
- § 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften