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Anlage WStHAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1172 - 1177)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwendenb)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwendenc)Bemaßungen durchführend)Schablonen herstellene)Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragenf)Aufmaße erstellen4
g)produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentierenh)Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwendeni)Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißenj)Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren4
2Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellend)Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen2
e)Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellenf)Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstelleng)Gips- und Betonformen konservieren4
3Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauenb)Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern2
c)Matten- und Textilbewehrungen einbauend)Mattenbewehrungen mit Werksteinen verklebene)eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen2
4Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellenb)Mörtel herstellen und verarbeitenc)Prüfkörper herstellen und prüfend)Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten10
e)kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfenf)Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfeng)Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswertenh)Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen8
5Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießenb)Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellenc)Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschend)Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen10
e)Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeitenf)Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstelleng)Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestaltenh)Bodenplatten und individuelle Treppen herstelleni)Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellenj)Fassadenbauteile planen und herstellenk)Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellenl)individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellenm)Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten12
6Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen2
b)Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellenc)Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen6
7Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Werksteinbauteile transportieren und montierenb)Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentierenc)Untergründe für Montage prüfend)Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauene)Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankernf)Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen10
g)Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montierenh)Fugen ausbilden und schließen4
8Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen2
b)Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellenc)kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen2
9Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestaltenb)Werksteine reinigen und pflegen2
c)Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandelnd)Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten4
10Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Bodenkonstruktionen und Materialien auswählenb)Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfenc)Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichend)Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden10
e)Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegenf)Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegeng)Fugenkonstruktionen planen und herstellenh)Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifeni)fertige Bodenkonstruktionen prüfen8
11Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigenb)zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellenc)Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellend)Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellene)Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellenf)Pumpterrazzo herstelleng)elektrisch leitende Terrazzi herstellenh)Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln10
12Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentierenb)erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichernc)Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlend)Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereitene)Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzenf)Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpasseng)Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen10
h)Terrazzosanierungen planen und durchführeni)Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewertenj)Terrazzosanierungsmischungen herstellenk)instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifenl)Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführenm)Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeitenn)durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren6
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwendenc)Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen2
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswertenb)Normen, Vorschriften und Richtlinien anwendenc)Betriebsdaten-Informationssysteme handhabend)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren2
e)Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellenf)Protokolle und Zeichnungen anfertigeng)Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen2
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten einstellend)Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellene)Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen4
8Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfenb)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswertenc)Produktionsprozesse überwachen4
d)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegene)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen, Wartungsintervalle einhaltenf)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen4
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwendenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenc)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden2
d)Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren, Korrekturmaßnahmen einleitene)Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informierenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen2

Werksteinherstellerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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