Gesetze › WStrG › Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 6 WStrG Furcht vor persönlicher Gefahr Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen. Wehrstrafgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Handeln auf Befehl § 7 Selbstverschuldete Trunkenheit