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§ 7 WStrG

Selbstverschuldete Trunkenheit

(1)

Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wird.

(2)

Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.

Wehrstrafgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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