Gesetze › WVG › Zweiter Teil Errichtung des Verbands› Zweiter Abschnitt Errichtungsverfahren § 20 WVG Erste Berufung der Organe Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichtsbehörde für die erste Berufung der Organe des Verbands. Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Änderung der Errichtungsunterlagen § 21 Verfahrenskosten