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§ 3 WVG

Name

(1)

Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.

(2)

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden.

Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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