Gesetze › WVG › Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten› Dritter Abschnitt Benutzung von Grundstücken § 37 WVG Ausgleichsverfahren Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid. Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Ausgleich für Nachteile § 38 Anspruch auf Grundstückserwerb