Gesetze › WVG › Vierter Teil Verbandsverfassung § 57 WVG Geschäftsführer Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung. Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 56 Sitzungen des Vorstands § 58 Änderung der Satzung