Gesetze › WVG › Sechster Teil Rechnungswesen § 65 WVG Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften. Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 64 Aufbewahrung der Bücher, Einsicht § 66 Schuldübernahme