Gesetze › WVG › Siebter Teil Verfahrensvorschriften § 70 WVG Geltung von Landesrecht Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als ein Land, gilt für die Rechtsverhältnisse des Verbands das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat. Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 69 Freiheit von Kosten § 71 Schiedsgericht