Gesetze › WVG › Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband § 73 WVG Örtliche Zuständigkeit Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf mehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, bestimmen die beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen. Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband § 74 Informationsrecht der Aufsichtsbehörde