AdvoCite

ZAG

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 · Quelle

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
Unterabschnitt 2 Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts
Unterabschnitt 3 Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
Unterabschnitt 1 Erlaubnis
Unterabschnitt 2 Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
Abschnitt 4 Sicherungsanforderungen
Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
Abschnitt 9 Register
Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
Unterabschnitt 1 Kartengebundene Zahlungsinstrumente
Unterabschnitt 2 Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
Unterabschnitt 3 Risiken und Meldung von Vorfällen
Unterabschnitt 4 Starke Kundenauthentifizierung
Unterabschnitt 5 Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen
Abschnitt 11 Datenschutz
Abschnitt 12 Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
© 2026 AdvoCite® All rights reserved