§ 47 ZAG
Ausnahme für E-Geld-Instrumente
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle