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Anlage 3 ZAGMonAwV

(zu § 5 Absatz 1 Satz 1) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV – Zahlungsvolumen –

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2462 - 2463)

Stand Ende
InstitutsnummerPrüfzifferNameOrt
Zahlungsvolumen)
0100Zahlungsvolumen als Betrag (Beträge lauten auf volle Euro)0100
davon:
0110Einzahlungsgeschäft0110
0120Auszahlungsgeschäft0120
0130aus Zahlungsgeschäft ohne/mit Kreditgewährung
darunter:
0131aus Lastschrift- geschäft0131
0132aus Zahlungskartengeschäft0132
0133aus Überweisungsgeschäft0133
Summe: (0131 + 0132 + 0133)0130
0140aus Akquisitionsgeschäft0140
0150aus Finanztransfergeschäft
darunter:
0151nach Deutschland eingehende Transfers0151
0152von Deutschland ausgehende Transfers0152
0153innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers0153
0154außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers0154
Summe: (0151 + 0152 + 0153 + 0154)0150
0200Anzahl der Zahlungsvorgänge0200
davon:
0210Einzahlungsgeschäft0210
0220Auszahlungsgeschäft0220
0230aus Zahlungsgeschäft ohne/mit Kreditgewährung
darunter:
0231aus Lastschrift- geschäft0231
0232aus Zahlungskartengeschäft0232
0233aus Überweisungsgeschäft0233
Summe: (0231 + 0232 + 0233)0230
0240aus Akquisitionsgeschäft0240
0250aus Finanztransfergeschäft
darunter:
0251nach Deutschland eingehende Transfers0251
0252von Deutschland ausgehende Transfers0252
0253innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers0253
0254außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers0254
Summe: (0251 + 0252 + 0253 + 0254)0250
0300Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente0300
0400Rückbelastungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten
0410Anzahl der Rückbelastungen0410
0420Gesamtbetrag der Rückbelastungen0420
0500Angaben zum E-Geld-Geschäft
0510Höhe des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs0510
0520Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente0520
0600Zahlungsauslösedienste
0610Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren0610
0620Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge0620
0630Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge0630
0700Kontoinformationsdienste
0710Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren0710
0720Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde0720
0730Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen0730

Es sind jeweils die Beträge bzw. Stückzahlen der einzelnen Berichtsmonate als Summen zu melden.

Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.

ZAG-Monatsausweisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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