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§ 20 ZahlPrüfbV

Beurteilung der Ertragslage

(1)

Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.

(2)

Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.

(3)

Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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