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§ 17 ZahntechAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronenmit 20 Prozent,
2.Zahntechnische Werkstückemit 10 Prozent,
3.Zahntechnische Aufträge durchführenmit 40 Prozent,
4.Fertigungsplanung, -technik und -kontrollemit 20 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2)

Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,

  4. 4.

    in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  5. 5.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Zahntechnikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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