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ZahntechAusbV
Zahntechnikerausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
- § 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt des Teiles 1
- § 9Prüfungsbereiche des Teiles 1
- § 10Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
- § 11Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
- § 12Inhalt des Teiles 2
- § 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 14Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
- § 15Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
- § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 18Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Schlussvorschrift