§ 8 ZDVWahlV 2
Bereitstellen der Mittel
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle