AdvoCite

§ 9 ZDVWahlV 2

Verbot der Wahlbehinderung

(1)

Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2)

Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhen von Nachteilen beeinflusst werden.

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved