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§ 13 ZensG

Ordnungsnummern

(1)

Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.

(2)

Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.

(3)

Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

Zensusgesetz 2011 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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