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§ 16 ZensG

Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:

  1. 1.

    Erhebungsmerkmale:

    1. a)

      Monat und Jahr der Geburt,

    2. b)

      Geschlecht,

    3. c)

      Familienstand,

    4. d)

      Wohnungsstatus,

    5. e)

      Staatsangehörigkeiten,

    6. f)

      Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,

  2. 2.

    Hilfsmerkmale:

    1. a)

      Familienname, frühere Namen und Vornamen,

    2. b)

      Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

    3. c)

      Anschrift.

Zensusgesetz 2011 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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