Gesetze › ZensG › Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 24 ZensG Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet. Zensusgesetz 2011 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben § 25 Finanzzuweisung