Gesetze › ZensG › Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 35 ZensG Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet. Zensusgesetz 2022 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder § 36 Finanzzuweisung