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§ 16 ZensTeG

Zuständigkeiten

(1)

Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.

(2)

Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

Zensustestgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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