Gesetze › ZensVorbG › Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten § 14 ZensVorbG Kosten Eine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt erfolgt nicht. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Datenübermittlungen § 15 Löschung