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§ 3 ZensVorbG

Ortsverzeichnis

(1)

Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2)

Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:

  1. 1.

    Geburtsorte,

  2. 2.

    Geburtsstaaten,

  3. 3.

    Geburtsorte – Standesamt –,

  4. 4.

    Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.

Zensusvorbereitungsgesetz 2011 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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