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§ 13 ZensVorbG

Nutzung weiterer Quellen

Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.

Zensusvorbereitungsgesetz 2022 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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