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§ 16a ZensVorbG

Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,

  2. 2.

    eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,

  3. 3.

    eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,

  4. 4.

    eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,

soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.

Zensusvorbereitungsgesetz 2022 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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