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§ 7 ZensVorbG

Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:

  1. 1.

    Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie

  2. 2.

    Anschrift.

Zensusvorbereitungsgesetz 2022 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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