Gesetze › ZerlG › Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 11 ZerlG Rechtsweg Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Zerlegungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Erlöschen der Ansprüche § 12 Anwendung