Gesetze › ZESV § 15 ZESV Geschäftsordnung Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft. ZES-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit § 16 Inkrafttreten