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§ 24a ZFdG

Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

§ 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.

Zollfahndungsdienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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