Gesetze › ZFdG › Kapitel 3 Befugnisse› Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen› Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 29 ZFdG Befragung und Auskunftspflicht Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden. Zollfahndungsdienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Kennzeichnung § 30 Bestandsdatenauskunft