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§ 57 ZFdG

Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

Zollfahndungsdienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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