Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
Zollfahndungsdienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle