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§ 83 ZFdG

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.

Zollfahndungsdienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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