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§ 1 ZO-Zahnärzte

(1)

Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.

(2)

Das Zahnarztregister erfaßt

  1. a)

    die zugelassenen Zahnärzte,

  2. b)

    Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.

(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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