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§ 2 ZO-Zahnärzte

(1)

Das Zahnarztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

(2)

Das Zahnarztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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