Gesetze › ZO-Zahnärzte › Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen› 1. Zulassungsausschuß für Zahnärzte § 43 ZO-Zahnärzte Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren. Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 § 44