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§ 44 ZO-Zahnärzte

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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